Akteneinsicht in
Bußgeld- und Strafverfahren
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Fragen und Antworten zur Akteneinsicht

Wie kann ich Sie beauftragen?

Sie können uns per Fax, per Brief oder E-Mail beauftragen. Eine telefonische Beauftragung reicht leider nicht aus, da wir uns gegenüber den Behörden legitimieren müssen. Einzelheiten zur Beauftragung finden  Sie hier.

Was mache ich, wenn ich das Aktenzeichen/ die Staatsanwaltschaft
nicht kenne?

Geben Sie uns die polizeiliche Vorgangsnummer an oder weitere Informationen, die Ihnen vorliegen. Unsere erfahrenen Mitarbeiter erfragen bei der Polizeidienststelle oder einer anderen zuständigen Behörde das weiterführende Aktenzeichen.

Können Sie auch Akten aus dem Ausland beschaffen?

Grundsätzlich ja. Mit vielen europäischen Ländern funktioniert die Zusammenarbeit reibungslos. In der Regel stellen uns die ausländischen Behörden Kopien der Akten gegen Rechnung zur Verfügung. Sprechen Sie uns gezielt an, wir machen Ihnen für das Erstellen von Aktenauszügen aus dem Ausland gern ein individuelles Angebot.

Wie viel kosten die Aktenauszüge?

Die Kosten setzen sich zusammen aus
a) Anzahl der Seiten
b) Auszug im normalen PDF-Format oder mit Texterkennung (OCR)
c) eventuell von der jeweiligen Behörde erhobene Gebühren für die Aktenübersendung

Wenn Sie eine Versicherung oder ein anwaltlicher Kollege sind, machen wir Ihnen für Ihren Bedarf gern ein individuelles Angebot.

Was für eine Rechnung erhalte ich?

Für das Erstellen der Aktenauszüge haben wir effiziente Prozesse entwickelt, die wir auf Ihre speziellen Anforderungen anpassen können.

Mit jedem Auftrag erhalten Sie von uns eine Einzelabrechnung. Sollte eine Sammelrechnung für Ihre Buchführung komfortabler sein, können wir Ihnen im monatlichen oder zweimonatlichen Turnus eine Sammelrechnung zur Verfügung stellen.

Warum kann nicht die Versicherung oder
eine Privatperson Akteneinsicht nehmen?

Versicherungen benötigen für die Schadensregulierung Einsicht in die Akten der einschlägigen Straf- oder Bußgeldverfahren. Gemäß § 475 StPO ist die Gewährung von Akteneinsichten und Auskünften aus strafrechtlichen Verfahrensakten grundsätzlich nur Rechtsanwälten möglich, siehe Meyer-Goßner, StPO, 51. Auflage, 2008, § 475 RN 1: Privatpersonen oder sonstige (private) Stellen (z. B. private Versicherungen) können grundsätzlich Auskünfte aus Akten eines laufenden oder abgeschlossenen Strafverfahrens nur über einen Rechtsanwalt erhalten. Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.03.2002 (NJW 2002, 2307) wurde nochmals bekräftigt, dass die diesbezügliche Regelung in § 475 StPO und die daraus resultierende Ablehnung von Anträgen auf Akteneinsicht bzw. Aktenübersendung von Personen, die nicht Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind, verfassungsgemäß und damit rechtmäßig ist. Das Bundesverfassungsgericht führt hierzu in seiner Entscheidung aus: ..Erlangt ein Rechtsanwalt oder ein Rechtsbeistand, der Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ist, im Wege der Akteneinsicht Informationen, gibt es gesetzliche Vorkehrungen gegen deren Weiterverbreitung. Der wichtigste Schutzmechanismus ist die Beschränkung des Einsichtsrechts auf Rechtsanwälte, also auf Personen, die zur Geheimhaltung berechtigt und verpflichtet sind. Sie handeln bei der Akteneinsicht nicht bloß im Auftrag ihrer Mandanten, sondern haben zugleich das Recht auf Vertraulichkeit zugunsten solcher Personen zu wahren, über die aus den Akten Erkenntnisse gewonnen werden. Sie agieren nicht als Boten, die Akten anfordern, den Inhalt kopieren und sodann an die Verletzten oder deren Versicherungen weiterleiten. Sie haben vielmehr die schutzwürdigen Interessen der Beschuldigten oder deren Recht auf informelle Selbstbestimmung zu beachten. Die Befugnis der Akteneinsicht ist mit der Beschränkung auf Rechtsanwälte und ihnen gleichgestellte Personen kein Privileg, sondern eine diesen zugewiesene Aufgabe als vertrauenswürdige Organe der Rechtspflege. Dem hiermit betrauten Personenkreis wird diese Stellung durch flankierende Regelungen in der Strafprozessordnung und im Strafgesetzbuch ermöglicht. In einem Strafverfahren stehen ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO zu; hinsichtlich der Unterlagen besteht ein Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO. Nachdruck verliehen wird der Verschwiegenheitspflicht im Strafgesetzbuch; die Offenbarung des erlangten Wissens ist gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 StGB mit Strafe bedroht. Diese Vorschriften gelten nicht für Rechtsbeistände, die keine Kammermitglieder sind.
Weitere Informationen auf der Website des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz.

Kann ich den Status meines Auftrages verfolgen?

Nach Erhalt Ihres Auftrages setzen wir uns sofort mit der aktenführenden Behörde in Verbindung, damit Sie die gewünschten Aktenauszüge schnellstens erhalten. Sollte dies im Einzelfall etwas länger als gewöhnlich dauern, können wir Sie – auf Wunsch – zwischenzeitlich per E-Mail über den Status informieren.

Was ist der Vorteil bei einem Versand der Aktenauszüge als WebAkte im GDV-Branchennetz?

Wird der für Sie erstellte digitale Aktenauszug von uns als elektronische WebAkte im GDV-Branchennetz an Sie übermittelt, dann erfolgt der Versand so schnell und sicher wie ein Einschreiben. Die Aktenauszüge sind geschützt gegen Einsicht von Dritten.

Alle Anforderungen des Datenschutzes werden erfüllt.

Nach welchen Qualitätsstandards arbeiten Sie?

Internationale Zertifizierung nach ISO 9001:2015
Für die Prozesse, Verantwortlichkeiten und Strukturen der Kanzlei Blau haben wir ein Qualitätsmanagementsystem eingeführt und dieses nach den internationalen Standards überprüfen lassen. Wir freuen uns über die erfolgte Rezertifizierung nach ISO 9001:2015.

Datenschutz
In regelmäßigen Abständen lassen wir zur Vernichtung bestimmtes Papier und Akten von einem Spezialdienstleister entsorgen.

Berufsrechtliche Regelungen
Rechtsanwältin Carla Blau ist Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Berlin. Alle Tätigkeiten entsprechen den maßgeblichen berufsrechtlichen Regelungen.

In welcher Form erhalte ich die Aktenauszüge?

In der Regel erstellen wir die Aktenauszüge digital und in Farbe. Sie erhalten von uns ein PDF.

Wenn Sie es wünschen, können wir Ihnen die Aktenauszüge auch in anderer Form zur Verfügung stellen: als Ausdrucke, digital und als Ausdrucke, digital auf Datenträger. Oder benötigen Sie eine PDF-Datei mit Texterkennung (OCR) oder Dateien im speziellen PDF/A-Format (Format zur Langzeitarchivierung)?. Teilen Sie uns Ihre Anforderungen bitte bei Auftragserteilung mit, wir machen Ihnen gern ein individuelles Angebot.

Ich bin Rechtsanwalt. Können Sie für mich Akten von den Berliner Gerichten
oder der Staatsanwaltschaft besorgen?

Ja gerne. Die Akten werden von unseren Mitarbeitern persönlich auf der Geschäftsstelle abgeholt und auch dorthin wieder zurückgebracht. Folgende Behörden werden von uns angefahren:

  • Komplex Kriminalgericht Moabit (Turmstraße und Kirchstraße)
  • Vollstreckungsabteilungen Turmstraße
  • Bereitschaftsgericht am Tempelhofer Damm
  • Verwaltungsgericht Berlin (Kirchstraße 7)
  • Sozialgericht

Für rechtsanwaltliche Kollegen können wir aktuell nur tätig werden, wenn diese uns bereits in der Vergangenheit einmal ein Mandat erteilt hatten.